Gewässerordnung

Gewässerordnung: ASV Pfofeld

  1. Der gültige staatliche Fischereischein ist erforderlich.
  2. Für Schäden haftet der Erlaubnisscheininhaber persönlich.
  3. Die persönliche Anwesenheit am Angelplatz ist Vorraussetzung: Funkbissanzeiger gelten nicht als Beaufsichtigung! Der Angelplatz ist nicht weiter wie 10 Meter zu verlassen.
  4. Gestattet sind 2 Handangeln mit jeweils 1 Köder, das Fischen mit Mehrfachhaken aufFriedfische ist untersagt.
  5. An den Weihern ist das Angeln auf Raubfisch untersagt.
  6. Auf Raubfisch kann nur am Überleiter gefischt werden. Gastangler allerdings nur mit 1 Handangel.
  7. Die entsprechenden Geräte zur waidgerechten Landung der Fische sind immermitzuführen (Kescher, Löseschere, Fischgreifer, usw.)
  8. Die Verwendung des lebenden Köderfisches ist verboten.
  9. Das Angeln ist nur vom Ufer aus gestattet.
  10. An- und Beifüttern an den Weihern verboten. Futterkorb erlaubt.
  11. Fahrzeuge sind an den Parkplätzen abzustellen.
  12. Alle Fische sind, sobald sie in Besitz (Kescher, Transportbehälter, usw.) genommen werden, als Fangergebnis in die Fangergebnisliste mit Kugelschreiber einzutragen.
  13. Hälterung gefangner Fische in Eimern ist strengstens verboten (Ausnahme Köderfische).
  14. Gefangene Weißfische, die keiner Schonbestimmung (Schonmaß- und zeit) unterliegen, dürfen nicht mehr in das Gewässer zurückgesetzt werden.
  15. Hälterung der Fische zum Zwecke des Austausches ist nicht gestattet.
  16. Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Fische dürfen am Gewässer weder gesäubertnoch zurückgelassen werden denn Angler sind Naturschützer!
  17. Beschädigungen von Ufer; Dämmen und Pflanzen sind strengstens verboten.
  18. Die Woche zählt von Montag bis Sonntag.
  19. Jugendliche mit Jugendfischereischein dürfen nur mit 1 Handangel fischen.
  20. Nachtfischen für Gastangler ist bis 24.00 Uhr erlaubt. Von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr ist das Fischen verboten.
  21. Nach Erreichen des Fanglimits auf Hecht und Zander ist das Fischen mit Stahlvorfach und sämtlicher Kunstköder, sowie toten Fisch/Fischfetzen verboten.
  22. Das Vereinsgewässer ist während des Arbeitsdienstes für alle Vereinsmitglieder zum Angeln gesperrt.
  23. Die Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.
  24. Bei Verstoß gegen die Bedingungen kann der Erlaubnisschein/Jahreskarte eingezogen werden. Je nach Verstoß entscheidet der Verein über weitere Ausgaben.

Mindestmaße und Schonzeiten

Karpfen 35 cm

Schleien 28 cm

Aal 50 cm

Hecht 60 cm/15.02.-30.04.

Zander 60 cm/15.02.-30.04.

Für die in diesem Erlaubnisschein genannten Gewässer gelten die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten des bayerischen Fischereigesetzes und der Bezirksfischereiverordnung des Bezirks Mittelfranken.

Fangbeschränkungen:

Pro Tag: 2 Karpfen, 2 Schleien und 2 Raubfisch

Jedoch pro Woche nur: 4 Karpfen, 4 Schleien, 2 Raubfische